Temporäre Flugbeschränkungsgebiete
Zusätzlich zu den oben genannten dauerhaft festgelegten Flugbeschränkungsgebieten (LO R-Zonen) gibt es auch temporäre Flugbeschränkungen. Diese Beschränkungen werden per Verordnung durch das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) erlassen (zB bei bestimmten Veranstaltungen) und in unserem Austro Control Dronespace-System dargestellt.
Überprüfen Sie daher vor jedem Flug unbedingt auf der Karte oder in der App, ob es für ihren Flugbereich aktuelle Einschränkungen gibt!
Drohnentestgebiete
Österreich verfügt zudem über temporäre Flugbeschränkungsgebiete, die speziell für den Betrieb und Test von Drohnen vorgesehen sind.
Folgende Gebiete wurden vom Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) festgelegt:
- LO R 9 „Steinalpl“
- LO R 10 „Reichersberg“
- LO R 11 „Frauschereck“
- LO R 12 „Hochkar“
Für die Nutzung der genannten Erprobungsgebiete ist eine vorherige Anmeldung durch den:die Betreiber:in der Drohne erforderlich. Das Gebiet kann dann mittels NOTAM (Notice to Airmen) für einen bestimmten Zeitraum aktiviert werden. Während dieser Aktivierung dürfen andere Luftraumnutzer (sowohl bemannte als auch unbemannte Luftfahrzeuge) dieses Gebiet grundsätzlich nicht durchfliegen.
Die genauen Vorlaufzeiten für die Bekanntgabe und Anmeldung des Flugvorhabens können je nach Gebiet variieren und sind den jeweiligen Verordnungen zu entnehmen. Grundsätzlich ist folgender Ablauf einzuhalten:
- Bekanntgabe des Flugvorhabens
Per E-Mail an: (Vorlaufzeiten beachten!)
Spätestens am letzten Werktag vor dem Flug bis 14:00 Uhr (Lokalzeit) an:
Erfolgt durch Austro Control mittels NOTAM.
Müssen je nach Zeitpunkt per E-Mail oder telefonisch gemeldet werden. Details stehen in den jeweiligen Gebietsinformationen.
Die Aktivierung und Nutzung der Gebiete ist kostenfrei.
Flüge sind ausschließlich im aktivierten Zeitraum erlaubt. Bei Stornierung oder Ablauf der Aktivierung ist der Betrieb sofort einzustellen.
Wichtig: Diese Regelungen betreffen ausschließlich die Nutzung des Luftraums. Soll auch Infrastruktur am Boden (z. B. Start- oder Landeplätze, Messgeräte oder technische Anlagen) genutzt werden, ist vorab die Zustimmung der Eigentümer:innen oder Betreiber:innen einzuholen.