Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (UAS) in einem bestimmten Umkreis um Flugplätze ohne eigene Flugplatzzone ist grundsätzlich nur außerhalb der Betriebszeiten erlaubt.
Vor dem Flug müssen sich Drohnenbetreiber:innen über die aktuellen Betriebszeiten des Flugplatzes informieren – entweder über luftfahrtspezifische Veröffentlichungen (z. B. AIP, NOTAM) oder direkt beim Flugplatzhalter bzw. der Flugplatzleitung.
Während der Betriebszeiten des Flugplatzes ist der Drohnenbetrieb nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Für anerkannte Rettungs- und Einsatzorganisationen, Gesundheitsdienste oder Katastrophenschutzbehörden, sofern der Einsatz in deren gesetzlichen Aufgabenbereich fällt.
- Mit einer Betriebsgenehmigung für die Kategorie "specific" gemäß EU-Verordnung 2019/947, wenn die Risikobewertung den Betrieb in der Nähe von Flugplätzen abdeckt.
- Mit einem LUC-Zertifikat (light UAS operator certificate) gemäß EU-Verordnung 2019/947, wenn dieses den Betrieb im Flugplatzumfeld erlaubt.
- Mit einer Genehmigung nach Artikel 16 der EU-Verordnung 2019/947, sofern alle Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.