Für die meisten Hobbypiloten bzw. Hobbypilotinnen, aber auch für gewerbliche Anwendungen innerhalb der Sichtverbindung, ist ein Betrieb in der Kategorie „Open“ die einfachste Lösung. Werden die Grenzen der „Open“ Kategorie (zB. Gewicht, Flughöhe) eingehalten, ist vor dem Flug eine Betriebsbewilligung durch Austro Control nicht erforderlich.
Folgende Punkte sind aber jedenfalls zu beachten:
Folgende Punkte sind aber jedenfalls zu beachten:
- Der:die Betreiber:in der Drohne muss sich registrieren. Nähere Informationen finden sie hier.
- Alle betriebenen Drohnen müssen über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. (Deckungssumme gem. Luftfahrgesetz mindestens 750.000 Sonderziehungsrechte)
- Der:die Pilot:in der Drohne muss über einen passenden Kompetenznachweis verfügen (siehe dazu weiter unten)
- Die Drohne darf ausschließlich in Sichtverbindung geflogen werden, d.h. es muss ein ununterbrochener Sichtkontakt zur Drohne ohne technische Hilfsmittel gegeben sein.
- Es darf maximal bis 120 m über Grund geflogen werden.
- Es dürfen keine Gefahrgüter transportiert oder Sachen abgeworfen werden.
- ACHTUNG: In manchen Gebieten können trotzdem gesonderte Bewilligungen erforderlich sein, informieren Sie sich hier.
- Gemäß § 2 Luftfahrtgesetz ist die Benützung des Luftraumes für Drohnen im Fluge frei, jedoch ist zu beachten, dass diese Bestimmung nur den Überflug selbst erfasst. Daher ist es für den Fernpiloten zwingend erforderlich, sich die Zustimmung des Grundstückseigentümers für Start und Landung einzuholen.
Informieren Sie sich über die für Ihr Gerät geltenden Bestimmungen:
Die „Open“ Kategorie wird in drei Unterkategorien aufgeteilt: A1, A2 und A3.
- Ein Betrieb in der Unterkategorie A1 kann mit Drohnen unter 900 g maximalem Abfluggewicht durchgeführt werden, der Überflug von unbeteiligten Personen ist jedoch nur mit einer Drohne unter 250 g gestattet.
- In der Unterkategorie A2 dürfen Drohnen bis 4 kg betrieben werden, beim Betrieb ist ein Mindestabstand von 30 m zu unbeteiligten Personen einzuhalten.
- Die Unterkategorie A3 ist für Drohnen bis 25 kg maximalem Abfluggewicht vorgesehen und sieht zusätzliche Vorkehrungen vor. So darf das Fluggerät nur mit mindestens 150 Metern Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten benutzt werden und im Flugbereich dürfen sich keine unbeteiligten Personen aufhalten.
Checkliste
Laden Sie hier für die gängigsten Drohnen-Modelle eine praktische Übersicht mit den Voraussetzungen für den Betrieb herunter.Bestimmen Sie anhand der Tabelle die für Ihre Drohne anwendbaren Bestimmungen:
Je nach Unterkategorie muss auch der:die Drohnenpilot:in verschiedene Voraussetzungen erfüllen:
- Für A1 muss sich der:die Drohnenpilot:in mit dem Benutzerhandbuch vertraut machen. Beim Betrieb von Drohnen ab 250g muss zum Erwerb der zum Drohnenflug erforderlichen Kenntnisse zusätzlich eine Online-Kurs absolviert und danach online ein Test abgelegt werden.
- Auch für A3 muss sich der:die Drohnenpilot:in mit dem Benutzerhandbuch vertraut machen und den Online-Kurs und Online-Test absolvieren.
- Für den Betrieb in A2 ist zusätzlich noch Flugpraxis und die Ablegung einer Theorie-Prüfung bei Austro Control erforderlich.
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass je nach Unterkategorie verschiedene Anforderungen an den Betrieb, das Gerät und den Piloten bzw. die Pilotin gestellt werden.
ACHTUNG
In bestimmten Gebieten (z.B. Gebiete rund um Flughäfen und Flugplätze, Flugbeschränkungsgebiete, Sicherheitszonen) dürfen Flüge nur mit vorheriger Bewilligung von Austro Control bzw. von anderen Behörden durchgeführt werden.Bitte beachten Sie, dass hier Gebühren nach der ACGV anfallen können.
Eine Übersicht über diese Gebiete sowie weitere Informationen finden sie unter https://utm.dronespace.at/avm/.
Die CIL-Kennzeichnung
Neu im europäischen Regulativ sind technische Mindestanforderungen für Drohnen in der „Open“ Kategorie (verpflichtende CIL-Kennzeichnung). Ob ein Gerät mit dem CIL versehen ist, können Sie an der Verpackung und an der Drohne selbst feststellen, hier muss das neue Klassenkennzeichen mit der entsprechenden Klassennummer angebracht sein. Ab 01.01.2024 müssen alle neuen Geräte die am Markt angeboten werden über ein Class Identification Label verfügen.
Die EASA hat auf ihrer Website eine Liste mit Drohnen bereitgestellt, welche bereits ein Klassenkennzeichen erhalten haben.
Modellflug
Der Betrieb von Modellflugzeugen (auch auf Modellflugplätzen) wird seit 31.12.2020 vom europäischen Regulativ erfasst. Das heißt, dass sich auch Betreiber:innen von Flugmodellen registrieren müssen. Für Betreiber:innen von Flugmodellen gibt es verschiedenen Möglichkeiten:- Der Betrieb erfolgt im Rahmen der „Open“ Kategorie (zB in der Unterkategorie A3). Dabei ist vor allem darauf zu achten, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände eingehalten werden und der Pilot bzw. die Pilotin den erforderlichen Online-Kurs und Online-Test absolviert hat.
- Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit für Modellflugvereine, individuelle Bewilligungen für den Betrieb im Verein zu beantragen, zB für Flüge über 120 m oder mit Flugmodellen über 25 kg. Das entsprechende Antragsformular finden Sie im Bereich Downloads.
- Bereits (nach österreichischem) Recht an Modellflugvereine erteilte Bewilligungen gelten unter den im Bescheid angeführten Auflagen, Bedingungen und Befristungen weiterhin.
Leitfaden für Modellflug
In unserem Leitfaden zum neuen EU-Regulativ finden Sie übersichtlich zusammengefasst alle Informationen für Modellflieger:innen.HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
Meine Drohne hat keine CIL-Kennzeichnung der erwähnten Klassen C0 bis C4. Kann ich sie trotzdem im europäischen Regulativ weiterhin verwenden bzw. benötige ich dann jedenfalls eine Bewilligung der Austro Control?
Wenn die Drohne in der "Open" Kategorie verwendet wird, ist hierfür eine Bewilligung der Austro Control nicht erforderlich. Seit dem 01.01.2024 können auch Drohnen ohne CIL-Kennzeichnung in der "Open" Kategorie verwendet werden, sofern gewisse Gewichtsgrenzen (bis 249 g für den Betrieb in A1) nicht überschritten und die Vorgaben der Kategorie A1 eingehalten werden. Der:die Betreiber:in der Drohne muss sich lediglich online registrieren und sicherstellen, dass alle Drohnenpiloten bzw. Drohnenpilotinnen die notwendige Kompetenz aufweisen. Alle anderen Drohnen die mit keinem Class Identification Label versehen sind, können ab dem 01.01.2024 in der Kategorie A3 weiter betrieben werden.
Darf ich meine alte Drohne ohne CIL in der Kategorie "Open" weiterhin fliegen?
Ja, aber Sie müssen einige Bestimmungen beachten. Grundsätzlich gilt die Übergangsfrist für nicht CE-klassenkonforme Drohnen und Selbstbauten bis 1.1.2024. Geräte bis 249 g dürfen auch ohne Class Identification Label (CIL) in Kategorie A1 weiter betrieben werden, alle anderen Geräte ohne CIL können in der Kategorie A3 weiter genutzt werden.
Meine Drohne hat weniger als 250 g, aber eine Kamera. Muss ich mich registrieren und den Test machen?
Ja, eine Registrierung ist jedenfalls notwendig. Sie müssen allerdings keinen Online-Test absolvieren.
Meine Drohne hat mehr als 250g aber weniger als 900g Startgewicht. Muss ich den Test absolvieren? Oder reicht die Registrierung?
Ja. Sie müssen einen Online-Kurs sowie einen Online-Test absolvieren. Eine Registrierung ist ebenfalls notwendig. Vergessen Sie nicht auf eine entsprechende Versicherung und das Anbringen der Registrierungsnummer an Ihrem Gerät.
Wer ist verantwortlich dafür, dass UAS während ihres Betriebs konform bleiben?
Die Verantwortung liegt bei den UAS-Betreiber:innen selbst. Sie müssen sicherstellen, dass die Drohnen konform zu den geltenden Anforderungen bleiben und keine unzulässigen Änderungen vornehmen.
Dürfen Betreiber:innen Änderungen an ihren UAS vornehmen?
UAS-Betreiber:innen dürfen keine Änderungen oder Modifikationen an UAS der Klasse C0, C1, C2, C3 oder C4 vornehmen, die gegen die Produktanforderungen verstoßen, außer die Änderung ist von den Hersteller:innen vorgesehen und dokumentiert.
Welche Art von Modifikationen am UAS sind explizit verboten?
Modifikationen, die das Gewicht, den Schwerpunkt oder die Leistung des UAS beeinflussen und dadurch außerhalb der Spezifikationen der Hersteller:innen liegen, sind verboten.
Ist der Austausch von Bauteilen zur Wartung des UAS als Modifikation zu betrachten?
Nein, der Austausch eines Bauteils durch ein gleichartiges Originalbauteil oder ein vom Hersteller genehmigtes Teil zu Wartungszwecken gilt nicht als Änderung oder Modifikation.
Unter welchen Bedingungen darf eine Nutzlast an UAS angebracht werden?
Das Anbringen einer Nutzlast ist erlaubt, sofern dies den Herstelleranweisungen entspricht und die Drohne dafür vorgesehen ist.
Was passiert, wenn eine Nutzlast oder eine Modifikation des UAS nicht den Anforderungen entspricht?
In solchen Fällen wird die CIL-Kennzeichnung ungültig. Das modifizierte UAS darf dann nur noch in der „specific“ Kategorie betrieben werden.
Gibt es Ausnahmen für UAS mit der Klassenkennzeichnung C4?
Ja, Änderungen an UAS mit der Klassenkennzeichnung C4 sind zulässig. Diese können als „privat gebaute“ UAS gelten und weiterhin in der Unterkategorie A3 der „offenen“ Kategorie betrieben werden.
Wie muss die Kennzeichnung des Geräts mit der Registrierungsnummer im Fall von vorbildgetreuen Flugmodellen aussehen?
Die Registrierungsnummer muss gut sichtbar auf allen Geräten angebracht werden, die Form bleibt dem:der Betreiber:in überlassen. Bei vorbildgetreuen Drohnen ist das Anbringen der Registrierungsnummer innerhalb der Drohne erlaubt. Bevorzugt sollte hier das zugängliche Akkufach verwendet werden.
Wird es Ausnahmen zum Kompetenznachweis geben, zum Beispiel für den Modellflugbetrieb in Vereinen?
Modellflug kann ohne Bewilligung im Rahmen der "Open" Kategorie durchgeführt werden (zB in der Unterkategorie A3), dann ist auch die Absolvierung des Online-Kurses und -Tests erforderlich. Alternativ kann der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Modellflugvereinen erfolgen, wenn diese eine Bewilligung bei Austro Control beantragen.
Wie wird bei kurzfristigen Aufenthalten von Besucher:innen außerhalb der EU umgegangen (zB bei Modellflug-Wettbewerben)?
Der Betrieb von Drohnen innerhalb der EU ist künftig nur mit Registrierung der Betreiber:innen und entsprechendem Kompetenznachweis der Piloten bzw. Pilotinnen möglich. Das gilt auch für einen kurzfristigen Aufenthalt von Betreibern bzw. Betreiberinnen aus Drittstaaten.