Bis 31.12.2020 sind für Drohnenflüge in Österreich noch die Regelungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes. Bis 31.12.2020 ausgestellte nationale Bewilligungen für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind noch bis längstens 31.12.2021 gültig und dürfen unter den im Bescheid angeführten Auflagen, Bedingungen und Befristungen verwendet werden. Ein gesonderter Kompetenznachweis gemäß EU-Regulativ ist dafür nicht erforderlich, der Betreiber muss sich jedoch registrieren.
Überblick
Nach dem Kauf der Drohne muss festgestellt werden, ob das Gerät bewilligungspflichtig ist. Das hängt zunächst in erster Linie vom Gewicht (Bewegungsenergie) ab: Fällt das Gerät in die Spielzeugkategorie (bis 79 Joule Bewegungsenergie, das entspricht ca. einem Gewicht von 250 Gramm, bei einem statischen Aufstieg von 30 m), wird keine Bewilligung benötigt.
Jedoch ist darauf zu achten, dass Flughöhe und Geschwindigkeit so gewählt werden, dass die 79-Joule-Grenze nicht überschritten wird und durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
Wird das Gerät auch in Höhen über 30 m über Grund verwendet (bzw. werden die 79 Joule überschritten), ist dafür eine luftfahrtrechtliche Bewilligung von Austro Control erforderlich.
Wird das Gerät auch in Höhen über 30 m über Grund verwendet (bzw. werden die 79 Joule überschritten), ist dafür eine luftfahrtrechtliche Bewilligung von Austro Control erforderlich.
Tabelle zur Klassifizierung
Das Gesetz unterscheidet
Drohnen MIT Sichtverbindung
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1
Als „Drohne“ (z.B. Multikopter) ist das Gerät zu klassifizieren, wenn es gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst sondern z. B. für Foto-/Filmaufnahmen betrieben wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aufnahmen gewerblich oder privat erstellt werden oder ob die Aufnahmen an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Für den Betrieb dieser Geräte ist eine Bewilligung von Austro Control erforderlich.
Zu beachten ist, dass zu jedem Zeitpunkt eine direkte Sichtverbindung (ohne technische Hilfsmittel) zum Piloten bestehen muss und eine Höhe von maximal 150 m erlaubt ist. Der Betrieb mittels Videobrille („first person view“ – FPV) ist daher nur zulässig, wenn ein zusätzlicher Beobachter hinzugezogen wird, der in die Steuerung jederzeit eingreifen kann und als verantwortlicher Pilot gilt.
Der Betreiber erhält nach technischer und betrieblicher Prüfung eine Betriebsbewilligung (Bescheid). Austro Control führt eine Liste über die bewilligten unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1.
Drohnen OHNE Sichtverbindung
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 werden ohne Sichtkontakt betrieben. Rechtlich werden diese Geräte wie Zivilluftfahrzeuge behandelt (Erfüllung von Bauvorschriften bzw. Musterprüfung notwendig, Pilotenschein erforderlich), daher ist ein Betrieb derzeit nur im Einzelfall nach Erteilung einer Erprobungsbewilligung zulässig.
Stellen Sie einen entsprechenden Antrag per E-Mail bei der Luftfahrtagentur unter . In den Antrag ist eine detaillierte Beschreibung des geplanten Erprobungsprogramms aufzunehmen, in einer Sicherheitsanalyse sind mitigierende Maßnahmen für bestehende Risiken festzulegen. Weiters sind dem Antrag die Bauurkunden, z.B. Bau- und Schaltpläne, Angaben über die verwendeten Werkstoffe, Angaben über die Bauausführung und über Bruch- und Belastungsproben, Angaben über das geplante Erprobungsprogramm hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge, Betriebsanweisungen, Instandhaltungsnachweise, etc. beizulegen.
Nach einer Prüfung durch die Austro Control kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung eine Erprobungsbewilligung für bestimmte Flüge in einem definierten Gebiet ausgestellt werden. Diese Genehmigungen dienen nur zur Erprobung und haben keinen generellen Genehmigungs- bzw. Zertifizierungscharakter.