Bis 31.12.2020 sind für Drohnenflüge in Österreich noch die Regelungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes. Bis 31.12.2020 ausgestellte nationale Bewilligungen für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind noch bis längstens 31.12.2021 gültig und dürfen unter den im Bescheid angeführten Auflagen, Bedingungen und Befristungen verwendet werden. Ein gesonderter Kompetenznachweis gemäß EU-Regulativ ist dafür nicht erforderlich, der Betreiber muss sich jedoch registrieren.



Überblick

Nach dem Kauf der Drohne muss festgestellt werden, ob das Gerät bewilligungspflichtig ist. Das hängt zunächst in erster Linie vom Gewicht (Bewegungsenergie) ab: Fällt das Gerät in die Spielzeugkategorie (bis 79 Joule Bewegungsenergie, das entspricht ca. einem Gewicht von 250 Gramm, bei einem statischen Aufstieg von 30 m), wird keine Bewilligung benötigt.
Jedoch ist darauf zu achten, dass Flughöhe und Geschwindigkeit so gewählt werden, dass die 79-Joule-Grenze nicht überschritten wird und durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
Wird das Gerät auch in Höhen über 30 m über Grund verwendet (bzw. werden die 79 Joule überschritten), ist dafür eine luftfahrtrechtliche Bewilligung von Austro Control erforderlich.

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Bewilligungsfrei

Spielzeug

  • Bewegungsenergie bis 79 Joule
  • max. 30 Meter über Grund
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Modell

  • nicht gewerblich genutzt
  • keine Film/Fotoaufnahmen
  • bis 25 kg Betriebsmasse bewilligungsfrei
  • max. 500 m Radius
  • Versicherungspflicht beachten
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Bewilligungspflichtig

Drohne

  • nicht nur zum Zweck des Fluges selbst, z.B. für Film/Fotoaufnahmen
  • oder gewerblich/gegen Entgelt
  • oder über 500 m Radius
  • oder über 25 kg



Tabelle zur Klassifizierung



Das Gesetz unterscheidet


Drohnen MIT Sichtverbindung

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1

Als „Drohne“ (z.B. Multikopter) ist das Gerät zu klassifizieren, wenn es gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst sondern z. B. für Foto-/Filmaufnahmen betrieben wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aufnahmen gewerblich oder privat erstellt werden oder ob die Aufnahmen an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Für den Betrieb dieser Geräte ist eine Bewilligung von Austro Control erforderlich.
 
Zu beachten ist, dass zu jedem Zeitpunkt eine direkte Sichtverbindung (ohne technische Hilfsmittel) zum Piloten bestehen muss und eine Höhe von maximal 150 m erlaubt ist. Der Betrieb mittels Videobrille („first person view“ – FPV) ist daher nur zulässig, wenn ein zusätzlicher Beobachter hinzugezogen wird, der in die Steuerung jederzeit eingreifen kann und als verantwortlicher Pilot gilt.

Der Betreiber erhält nach technischer und betrieblicher Prüfung eine Betriebsbewilligung (Bescheid). Austro Control führt eine Liste über die bewilligten unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1.

Drohnen OHNE Sichtverbindung

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 werden ohne Sichtkontakt betrieben. Rechtlich werden diese Geräte wie Zivilluftfahrzeuge behandelt (Erfüllung von Bauvorschriften bzw. Musterprüfung notwendig, Pilotenschein erforderlich), daher ist ein Betrieb derzeit nur im Einzelfall nach Erteilung einer Erprobungsbewilligung zulässig.

Stellen Sie einen entsprechenden Antrag per E-Mail bei der Luftfahrtagentur  unter . In den Antrag ist eine detaillierte Beschreibung des geplanten Erprobungsprogramms aufzunehmen, in einer Sicherheitsanalyse sind mitigierende Maßnahmen für bestehende Risiken festzulegen. Weiters sind dem Antrag die Bauurkunden, z.B. Bau- und Schaltpläne, Angaben über die verwendeten Werkstoffe, Angaben über die Bauausführung und über Bruch- und Belastungsproben, Angaben über das geplante Erprobungsprogramm hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge, Betriebsanweisungen, Instandhaltungsnachweise, etc. beizulegen.

Nach einer Prüfung durch die Austro Control kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung eine Erprobungsbewilligung für bestimmte Flüge in einem definierten Gebiet ausgestellt werden. Diese Genehmigungen dienen nur zur Erprobung und haben keinen generellen Genehmigungs- bzw. Zertifizierungscharakter.


Der Weg zur Drohnenbewilligung

Für den Betrieb von Drohnen ist eine Bewilligung der Austro Control erforderlich. Die rechtlichen Vorgaben für die Erlangung einer Betriebsbewilligung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 finden Sie in den §§ 24c bis 24l des Luftfahrtgesetzes sowie im Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67 (inkl. Anlagen im Menüpunkt „Downloads“, rechte Spalte, verfügbar).



Übersicht


Drohnen werden in unterschiedliche Kategorien unterteilt. Anhand einer Matrix stellt man fest, für welche Kategorie man den Antrag stellen muss.

Unterschieden werden dabei Einsatzgebiete (unbesiedelt, besiedelt und dicht besiedelt) und Gewichtsklassen (bis 5 kg, 5 bis 25 kg und 25 bis 150 kg). Aus der Kombination von Einsatzgebiet und Gewicht ergeben sich die unterschiedliche Kategorien und in weiterer Folge die Voraussetzungen im Bewilligungsverfahren.
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BEWILLIGUNG KATEGORIE A


Der überwiegende Teil der verkauften Drohnen (Quadrokopter) kommt ausschließlich für Kategorie A in Frage. In Kategorie A kann mit einem Fluggerät bis 5 kg in unbesiedeltem Gebiet mit Sichtverbindung und bis zu einer Höhe von 150 m geflogen werden.

Für die Erteilung einer Bewilligung in der Kategorie A sind

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • eine Versicherungsbestätigung (Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen werden von allen größeren Versicherungen angeboten, erforderliche Deckungssumme mind. 750.000 Sonderziehungsrechte), sowie
  • eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des/der Piloten (Mindestalter 16 Jahre)
an zu senden.

Die Kosten für eine Bewilligung (1 Jahr) belaufen sich auf ca. € 330.
 

 

BEWILLIGUNG KATEGORIE C


Für die Erteilung einer Bewilligung in der Kategorie C sind das ausgefüllte Antragsformular sowie die im Antragsformular angeführten Dokumente an zu senden.
Die Kosten für eine Bewilligung (1 Jahr) belaufen sich auf ca. € 330.
 

 

EINZELBEWILLIGUNG KATEGORIE D


Auf Grund des erhöhten Gefährdungspotentials werden für uLFZ der Kategorie D nur Bewilligungen für den Einzelfall erteilt. Die Anforderungen hierfür entnehmen Sie bitte den Durchführungsbestimmungen (LBTH 67).
Zur Stellung eines entsprechenden Antrages senden Sie das ausgefüllte Antragsformular sowie die im Antragsformular angeführten Dokumente an .
Weiters kann für bestimmte Gebiete (z.B. Flugbeschränkungsgebiete) und Flughöhen die Erteilung einer gesonderte Bewilligungen durch Austro Control erforderlich sein.
Eine Übersicht über diese Gebiete sowie weitere Informationen finden sie unter map.dronespace.at bzw. in der Austro Control Drohnen-App „Drone Space".



Pilotenqualifikation Kategorien C und D

Sollte der Antragsteller nicht über einen österreichischen Luftfahrerschein verfügen, können die für eine Bewilligung der Kategorie C oder D gemäß Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67 erforderlichen luftfahrtrechtlichen Kenntnisse durch eine bestandene Theorieprüfung im Gegenstand Luftrecht nachgewiesen werden.
Die Prüfung ist in elektronischer Form bei Austro Control abzulegen, wobei die Anmeldung zur Prüfung per mindestens 10 Werktage vor dem gewünschten Termin zu erfolgen hat. Prüfungen finden jeweils Dienstag bis Freitag zwischen 8:30 und 15:00 Uhr statt.
Ein Fragenkatalog mit Beispielfragen ist online verfügbar.



Wichtige Hinweise


  • Auch nach Erteilung der Betriebsbewilligung können für bestimmte Gebiete gesonderte luftfahrtrechtliche Bewilligungen gemäß Luftverkehrsregeln 2014 erforderlich sein. Eine Übersicht über diese Lufträume sowie weitere Informationen finden sie unter map.dronespace.at bzw. in der Austro Control Drohnen-App „Drone Space".   
  • Der Betrieb über Menschenansammlungen (z.B. Veranstaltungen, Sportevents, Konzerte usw.) ist aus Sicherheitsgründen nur mit besonderer Bewilligung im Einzelfall möglich.

  • Der Betrieb in der unmittelbaren Nähe von Flughäfen ist ohne spezielle Bewilligung strengstens verboten.
  • Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Kategorien vorgeschrieben.
  • Austro Control erteilt ausschließlich die luftfahrtrechtliche Bewilligung. Es liegt in der Verantwortung des „Betreibers“ alle weiteren rechtlich relevanten Bestimmungen einzuhalten (z.B. fernmeldebehördliche Bewilligungen, Zustimmung des Grundstückseigentümers für Start/Landung, gewerberechtliche Bewilligung, Datenschutz, Natur- und Umweltschutz).


Hinweise für einen sicheren Betrieb

 
Beachten Sie beim Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges alle Anforderungen des Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweises Nr. 67.

 
Holen Sie vor Aufnahme des Betriebes alle wesentlichen Informationen über die örtlichen Gegebenheiten (Hindernisse, anwesende Personen,..…) sowie die Luftraumstruktur (Kontrollzonen, Flugbeschränkungsgebiete,..) und die zum Zeitpunkt des Einsatzes des unbemannten Luftfahrzeuges herrschenden meteorologischen Bedingungen ein.

 
Betreiben Sie das unbemannte Luftfahrzeug nur innerhalb der Betriebsgrenzen (Masse, Schwerpunkt, Zuladung, Einsatzhöhe, Wind, Niederschlag, Temperatur, Sichtbedingungen, Tag/Nacht etc.). Prüfen Sie vor Aufnahme und während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeuges die Windstärke mittels eines entsprechenden Messgerätes.

 
Für einen sicheren Betrieb wählen Sie Flughöhe, -geschwindigkeit und den Abstand zu Personen und Gebäuden jedenfalls so, dass Personen oder Sachen nicht gefährdet werden. Tiere dürfen nicht beunruhigt oder gefährdet werden. Vergewissern Sie sich vor jeder Inbetriebnahme bei einer Vorflugkontrolle über den einwandfreien Zustand des unbemannten Luftfahrzeuges und führen Sie eine Reichweitenprobe durch

 
Informieren Sie sich über alle beim Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges relevanten Rechtsvorschriften, insbesondere können fernmeldebehördliche, gewerberechtliche oder privatrechtliche Bewilligungen erforderlich bzw. Vorschriften zu Datenschutz und Naturschutz relevant sein.
Der Pilot des unbemannten Luftfahrzeuges darf nicht unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen oder sonstigen Beeinträchtigungen unterliegen.

 
Achten Sie darauf, dass während des gesamten Fluges ununterbrochen ungehinderte, direkte Sichtverbindung vom Piloten zum unbemannten Luftfahrzeug (ohne technische Hilfsmittel) besteht. Das Erkennen der Fluglage muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. Steuern Sie das unbemannte Luftfahrzeug ausschließlich von ortsfesten Standorten.

 
In besonderen (zivilen/militärischen) Lufträumen können gesonderte Bewilligungen erforderlich sein, insbesondere wird auf Sicherheitszonen, Kontrollzonen und Flugbeschränkungsgebiete hingewiesen. Neben der Publikation in luftfahrtüblicher Weise sind diese Lufträume in der App „Drone Space“ und als Desktop Version im Web ersichtlich.

 
Achten Sie beim Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges auf weiteren Luftverkehr. Das unbemannte Luftfahrzeug hat anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei das unbemannte Luftfahrzeug gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang hat. Bei Annäherung von Luftfahrzeugen ist das unbemannte Luftfahrzeug unverzüglich zu Boden zu bringen.

 
Das unbemannte Luftfahrzeug darf nur mit dem mit der Betriebsbewilligung ausgegebenen Datenschild betrieben werden. Ebenso ist der Bewilligungsbescheid beim Betrieb mitzuführen.

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Wo können die erforderlichen Kenntnisse gemäß LBTH Nr. 67, Punkt 4.3.4.3 und 4.3.5.3 (Pilotenanforderungen), für die notwendige Prüfung erworben werden, was beinhaltet sie und wo lege ich sie ab?
Kenntnisse dafür können in jeder Flugschule oder im Selbststudium erworben werden. Aus einem Fragenprogramm mit Schwerpunkt Luftraumstruktur, Luftverkehrsregeln, Kartenkunde, Luftfahrtinformation, etc. erhält der Pilot ein Fragenpaket von ca. 50 Fragen. Die Prüfung ist in elektronischer Form bei Austro Control abzulegen, wobei die Anmeldung zur Prüfung per E-Mail mindestens zehn Werktage vor dem gewünschten Termin zu erfolgen hat. Die Prüfungen finden in Wien und Innsbruck statt.
Muss ich bei Spielzeugdrohnen etwas beachten?
Für Spielzeugdrohnen gilt eine maximale Flughöhe von 30 m bei Einhaltung der 79 Joule Bewegungsenergie. Menschen oder Gegenstände dürfen nicht gefährdet werden.
Meine Drohne wurde bewilligt. Darf ich jetzt überall damit fliegen?
Auch mit Bewilligung gelten natürlich die Flugverbotszonen weiterhin. In der Nähe von Flughäfen oder militärischen Einrichtungen z.B. ist das Fliegen weiterhin nicht erlaubt. Mit der Dronespace-App der Austro Control können Sie sich jederzeit vergewissern, ob Sie fliegen dürfen, oder nicht.
Muss ich neben dem Luftfahrtgesetz noch etwas beachten?
Es gelten neben dem Luftfahrtgesetz noch eine Reihe von Rechtsvorschriften, die Sie natürlich beachten müssen. Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte z.B. müssen bei Drohnenflügen unbedingt berücksichtigt werden.
Brauche ich eine luftfahrtrechtliche Bewilligung, wenn ich nur für private Zwecke Aufnahmen mache?
Nicht immer. Wenn die Drohne als Spielzeug klassifiziert ist benötigen Sie keine. Sobald eine Drohne Foto- oder Filmaufnahmen macht und nicht als Spielzeug gilt, braucht man eine luftfahrtrechtliche Bewilligung von Austro Control. Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung benötigen Sie übrigens auch.
Darf ich Film- und Fotoaufnahmen eigentlich veröffentlichen? Zum Beispiel auf facebook?
Hier gilt das Gleiche, wenn Sie Ihre Aufnahmen quasi „per Hand“ machen würden: Sobald Personen erkennbar sind, müssen Sie sich deren Genehmigung einholen. Auch das Ausspionieren fremder Grundstücke, Häuser oder Wohnungen ist natürlich verboten.
Meine Drohne hat eine luftfahrtrechtliche Bewilligung. Darf jetzt jeder damit fliegen?
Nur die im Bescheid angeführten Personen dürfen die Drohne steuern. Das Mindestalter liegt bei 16 Jahren.
Darf ich mit meiner nach Österreichischem Luftfahrtgesetz bewilligten Drohne im Urlaub/Ausland fliegen?
Nein. Die Bewilligung gilt nur für den österreichischen Luftraum. Nur gemäß dem neuen EU-Regulativ ausgestellte Registrierungen, Kompetenznachweise und Bewilligungen gelten im gesamten EU-Raum.
Wieso erhalte ich trotz Beantragung keine generelle Betriebsbewilligung für den Einsatz meiner Drohne über dichtbesiedeltem Gebiet (= Einsatzgebiet III)?
Der Betrieb bei Menschenansammlungen bzw. von Geräten über 5 kg in dichtbesiedelten Gebieten ist auf Grund des zu bewertenden Sicherheitsrisikos derzeit nur mit Bewilligung im Einzelfall möglich.
Was ist eine generelle Betriebsbewilligung?
Eine generelle Betriebsbewilligung ist für einen längeren Zeitraum (in der Regel ein Jahr) für ein definiertes Gebiet gültig. Diese kann, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen unverändert sind, verlängert werden. Wichtig ist die Beantragung der Verlängerung - spätestens ein Monat vor Ablauf der Gültigkeit. Bei der Verlängerung erfolgt die Bewilligung dann in der Regel für zwei Jahre.
Welche Konsequenzen drohen, wenn ich mein unbemanntes Luftfahrzeug ohne Bewilligung betreibe?
Jeder, der ein bewilligungspflichtiges unbemanntes Luftfahrzeug ohne entsprechende Bewilligung in Betrieb nimmt, muss mit einer Anzeige rechnen. Anzeige können nicht nur Behörden, sondern jeder Bürger erstatten, was auch regelmäßig vorkommt (bspw. Mitbewerber oder Anrainer, die sich gestört fühlen). Der Betrieb ohne Bewilligung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 LFG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 22.000,-- bestraft wird.
Was ist ein Logbuch?
Der Pilot muss Betriebsaufzeichnungen führen, welche zumindest Datum, Uhrzeit und Dauer des Einsatzes, den Namen des Piloten, den Ort des Fluges (inkl. Postleitzahl) sowie jede Abweichung vom ordnungsgemäßen Regelbetrieb und Betriebsstörungen enthalten.
Wie sehen die notwendigen praktischen Fertigkeiten aus, beispielsweise für ein 10 kg UAV Klasse 1 mit Kameraausrüstung für Nachtflüge?
Im Einzelfall kann ein Nachweis der praktischen Fertigkeiten des Piloten erforderlich sein. Der Nachweis erfolgt üblicherweise durch Abfliegen eines vorgegebenen Programms vor einem Experten der Austro Control.
 
Bei weiteren Fragen zum Thema Drohne steht Ihnen unser Team unter dronespace@austrocontrol.at gerne zur Verfügung.
Welche Vorrangregeln gelten in der Luft?
Beim Betrieb des uLFZ ist auf weiteren Luftverkehr zu achten. Das uLFZ hat anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei das uLFZ gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang hat. Bei Annäherung von Luftfahrzeugen ist das uLFZ unverzüglich zu Boden zu bringen.